Castcall.tv
Rechtliches

AGB

Castcall UG (haftungsbeschränkt) i.G., Lupusstraße 26, 50670 Köln („Castcall") — Stand: 1. September 2026

Ein Dokument, drei Teile: Teil A gilt für alle Nutzer, Teil B nur für Werbekunden, Teil C nur für Creator, Teil D wieder für alle. Vertragspartner beider Seiten ist jeweils Castcall (Eigenhändler-Modell).

Teil A — Allgemeine Bestimmungen (für alle Nutzer)

§ 1 Geltungsbereich; Rollen

(1) Diese AGB gelten für die Nutzung der Plattform app.castcall.tv und alle darüber geschlossenen Verträge. Sie richten sich an zwei Nutzergruppen: Werbekunden („Kunde") und Twitch-Streamer („Creator"). Teil A und Teil D gelten für beide Gruppen, Teil B nur für Kunden, Teil C nur für Creator.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Jeder Nutzer bestätigt bei der Registrierung, dass er im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

(3) Abweichende Bedingungen eines Nutzers gelten nur, wenn Castcall ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

§ 2 Vertragsmodell

(1) Castcall erbringt gegenüber dem Kunden Werbeleistungen auf Twitch-Kanälen von Creatorn. Die Creator werden von Castcall als selbständige Subunternehmer eingesetzt; sie sind Erfüllungsgehilfen von Castcall (§ 278 BGB).

(2) Zwischen Kunde und Creator kommt kein Vertrag zustande. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich Castcall (Teil B); Vertragspartner des Creators ist ausschließlich Castcall (Teil C).

(3) Buchbare Leistungsbausteine sind: a) Logo-Overlay — Einblendung des Kundenlogos im Stream mit Kennzeichnung „WERBUNG"; b) Werbe-Panel — Platzierung eines Werbe-Panels unterhalb des Streams; c) Chatbot-Ansagen — als Werbung gekennzeichnete Chat-Nachrichten in vorgesehenen Intervallen; d) CTA-Reads — vom Creator gesprochene Werbebotschaften zu gebuchten Terminen, ggf. mit Link-Posting.

Der genaue Umfang je Baustein ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der App zum Zeitpunkt der Buchung bzw. Bewerbung.

§ 3 Registrierung; Konten

(1) Die Nutzung setzt eine Registrierung mit wahrheitsgemäßen Angaben voraus; Änderungen sind unverzüglich zu aktualisieren. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

(2) Kundenkonten gibt Castcall vor der ersten Kampagne manuell frei. Der Kunde gibt bei der Registrierung, sofern vorhanden, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an.

(3) Creator melden sich über den Twitch-Login an und weisen damit die Inhaberschaft ihres Kanals nach; die weiteren Teilnahmevoraussetzungen regelt § 14.

(4) Zugangsdaten sind geheim zu halten; Handlungen über das Konto werden dem Kontoinhaber zugerechnet, soweit er sie zu vertreten hat.

§ 4 Nachweis-System

(1) Die Erbringung der Leistungsbausteine wird automatisiert dokumentiert (u. a. Bot-Protokolle, Panel-Sichtbarkeitsprüfungen, Stream-Aufzeichnungen mit Clip-Erstellung, Transkriptions-Erkennung gesprochener Reads). Alle Parteien vereinbaren dieses System als maßgebliche Methode der Erfüllungsmessung; die Aufzeichnung regelt § 18.

(2) Einwände gegen Nachweisergebnisse sind innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung in Textform zu erheben (Kunde: § 10; Creator: § 17); danach gelten die Ergebnisse als genehmigt. Bei begründeten Einwänden prüft Castcall manuell nach. Offensichtliche Fehler der automatischen Erkennung können auch nach Fristablauf geltend gemacht werden.

§ 5 Sperrung; Ausschluss

(1) Castcall kann Konten vorübergehend sperren oder Nutzer ausschließen bei wesentlichen Verstößen gegen diese AGB, bei Manipulation von Reichweiten-, Nachweis- oder Zahlungsdaten oder bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(2) Vergütungs- und Erstattungsansprüche für ordnungsgemäß erbrachte bzw. bezahlte Leistungen bleiben von einer Sperrung unberührt; bei Manipulation entfällt der Vergütungsanspruch des Creators für die betroffene Kampagne.


Teil B — Besondere Bedingungen für Werbekunden

§ 6 Vertragsschluss

(1) Der Kunde stellt eine Kampagne aus Leistungsbausteinen zusammen und veröffentlicht sie auf der Plattform. Diese Veröffentlichung ist noch kein Angebot, sondern eine Aufforderung an Castcall, Durchführungsangebote zu unterbreiten.

(2) Bewirbt sich ein Creator auf die Kampagne, unterbreitet Castcall dem Kunden damit ein verbindliches Angebot zur Durchführung der Kampagne durch diesen Creator zum angezeigten Festpreis. Das Angebot ist 30 Tage bindend, längstens bis zum ersten gebuchten Kampagnentermin.

(3) Der Kunde kann bis zu drei Angebote annehmen. Der Vertrag kommt mit erfolgreichem Abschluss des Zahlungsvorgangs (§ 7) zustande — je ausgewähltem Creator ein Leistungsverhältnis mit Castcall. Nicht angenommene Angebote erlöschen mit dem Zahlungsabschluss automatisch.

(4) Castcall speichert den Vertragstext nicht dauerhaft in abrufbarer Form; der Kunde erhält die Vertragsdaten mit der Buchungsbestätigung. Die Pflichten aus § 312i Abs. 1 BGB werden, soweit gesetzlich zulässig, abbedungen; das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 1 Abs. 2).

§ 7 Preise; Zahlung

(1) Es gilt der bei Auswahl angezeigte Festpreis je Creator, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die Zahlung erfolgt einmalig im Voraus über den Zahlungsdienstleister Stripe. Der Kampagnenstart setzt den Zahlungseingang voraus. Der Kunde erhält eine Rechnung von Castcall.

§ 8 Durchführung; Ausfall eines Creators

(1) Castcall führt die Kampagne im gebuchten Zeitraum durch. Konkrete Streamzeiten innerhalb gebuchter Zeitfenster bestimmt der Creator; gebuchte CTA-Read-Termine sind verbindlich. Castcall schuldet die Durchführung der Kampagne, nicht einen bestimmten Werbeerfolg; Reichweiten- oder Conversion-Ergebnisse werden nicht garantiert, historische Reichweitendaten sind unverbindliche Orientierungswerte.

(2) Fällt ein Creator ganz oder teilweise aus, kann Castcall nach eigener Wahl: a) einen in Reichweite und Brancheneignung vergleichbaren Ersatz-Creator einsetzen (mit Zustimmung des Kunden, die nicht unbillig verweigert werden darf), oder b) die ausgefallenen Leistungsbestandteile innerhalb angemessener Frist nachholen (Make-Good), oder c) das Entgelt anteilig erstatten (§ 11).

§ 9 Pflichten des Kunden; Inhalte; Asset-Rechte

(1) Der Kunde stellt Briefing, Werbematerialien und Assets rechtzeitig und vollständig bereit. Verzögert sich die Kampagne aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch von Castcall unberührt.

(2) Der Kunde gewährleistet, dass seine Inhalte und Assets keine Rechte Dritter verletzen und den gesetzlichen Anforderungen sowie den Twitch-Richtlinien entsprechen. Unzulässig ist insbesondere Werbung für Inhalte, Produkte oder Branchen, die nach den Twitch-Nutzungsbedingungen, den Twitch-Community-Richtlinien sowie den Twitch-Werbe- und Branded-Content-Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung unzulässig sind.

(3) Der Kunde stellt Castcall und die eingesetzten Creator von Ansprüchen Dritter frei, die auf den vom Kunden bereitgestellten Inhalten beruhen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.

(4) Der Kunde räumt Castcall und den eingesetzten Creatorn das nicht-exklusive, auf Zweck und Dauer der Kampagne beschränkte Recht ein, die bereitgestellten Assets zur Durchführung der Kampagne und zur Nachweiserstellung zu nutzen, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben.

(5) Castcall darf Inhalte ablehnen oder eine laufende Ausspielung stoppen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße bestehen. Vergütungsfolgen richten sich danach, wer den Verstoß zu vertreten hat.

§ 10 Report

Der Kunde erhält nach Kampagnenende einen Report mit den Nachweisen (§ 4). Clips und Roh-Nachweisdaten stehen nur für begrenzte Zeit zur Verfügung (Clips: 30 Tage nach Kampagnenende); der Kunde ist für eine rechtzeitige Sichtung verantwortlich. Für Einwände gilt § 4 Abs. 2; eine Weiterverwendung der Clips durch den Kunden außerhalb des Reports ist nicht gestattet.

§ 11 Erstattung

Werden Leistungsbestandteile endgültig nicht erbracht und scheiden Ersatz und Make-Good (§ 8 Abs. 2) aus, erstattet Castcall das Entgelt anteilig nach dem Verhältnis der nicht erbrachten zu den gebuchten Leistungsbestandteilen (pro-rata). Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 12.

§ 12 Haftung von Castcall

(1) Castcall haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aus übernommenen Garantien.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Castcall nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, gegenüber Kunden höchstens auf den Auftragswert der betroffenen Kampagne.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung begrenzt.

(4) Diese Regelung gilt auch im Verhältnis zu Creatorn (Teil C). Für werberechtliche Pflichten, die den Kunden als Werbenden treffen, bleibt der Kunde selbst verantwortlich.


Teil C — Besondere Bedingungen für Creator

§ 13 Stellung des Creators; Selbständigkeit

(1) Der Creator erbringt Werbeleistungen auf seinem Twitch-Kanal als Subunternehmer von Castcall für Kampagnen von Werbekunden (§ 2).

(2) Der Creator ist selbständiger Unternehmer. Er unterliegt keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht, bestimmt Ort, Inhalt und Gestaltung seiner Streams außerhalb der gebuchten Leistungsbestandteile frei, nutzt eigene Betriebsmittel und ist frei, für beliebige andere Auftraggeber tätig zu sein. Eine Exklusivbindung besteht nicht. Der Creator sorgt selbst für Anmeldung, Versteuerung und ggf. Sozialversicherung seiner Tätigkeit.

§ 14 Teilnahmevoraussetzungen

(1) Der Creator bestätigt, dass er a) volljährig ist (mindestens 18 Jahre), b) Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist (§ 1 Abs. 2), c) Inhaber des angemeldeten Twitch-Kanals ist, d) durch die Teilnahme keine Pflichten gegenüber Dritten verletzt (z. B. Exklusivverträge, Twitch-Bedingungen).

(2) Castcall kann die Teilnahme von Mindest-Reichweiten abhängig machen (derzeit: durchschnittlich 40 gleichzeitige Zuschauer in den letzten 30 Tagen) und nutzt zur Preisberechnung Reichweitenkennzahlen des Kanals; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung. Ein Anspruch auf Kampagnen besteht nicht.

§ 15 Bewerbung; Einzelauftrag

(1) Der Creator kann sich auf ausgeschriebene Kampagnen bewerben. Der Vergütungsbetrag wird von Castcall anhand der Reichweite des Kanals berechnet und mit der Bewerbung verbindlich festgeschrieben; eine Anpassung durch den Creator ist nicht vorgesehen.

(2) Die Bewerbung ist ein verbindliches Angebot des Creators an Castcall, die Kampagne zu den ausgeschriebenen Bedingungen durchzuführen. Sie ist bindend, bis der Kunde seine Auswahl getroffen hat, längstens 30 Tage.

(3) Der Einzelauftrag kommt zustande, wenn der Kunde den Creator auswählt und die Kampagne durch Zahlung startet; der Creator wird benachrichtigt. Nicht ausgewählte Bewerbungen erlöschen automatisch.

(4) Die Kalkulation gegenüber dem Kunden ist allein Sache von Castcall; ein Anspruch des Creators auf Auskunft über den Kundenpreis besteht nicht.

(5) Leistungspflichten: Der Creator erbringt die gebuchten Bausteine gemäß § 2 Abs. 3 und den Anleitungen in der App (u. a. Einrichtung von Logo/Panel/Bot; CTA-Reads zu den gebuchten Terminen). Innerhalb des Kampagnenzeitraums bestimmt er seine Streamzeiten selbst; gebuchte CTA-Read-Termine sind verbindlich. Reads gestaltet er in eigener Sprache; inhaltliche Kernaussagen des Briefings sind wiederzugeben, irreführende Zusätze zu unterlassen. Während gebuchter Kampagnen unterlässt er Inhalte, die geeignet sind, den beworbenen Kunden erheblich zu schädigen.

§ 16 Vergütung; Gutschriftverfahren; Umsatzsteuer

(1) Der Creator erhält je Einzelauftrag die bei Bewerbung festgeschriebene Vergütung. Die Fälligkeit setzt den Abschluss der Kampagne und der Nachweis-Verifizierung voraus.

(2) Gutschriftvereinbarung: Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG): Castcall erstellt für jede Auszahlung einen Abrechnungsbeleg mit der Angabe „Gutschrift". Der Creator ist damit einverstanden und verzichtet auf eigene Rechnungsstellung für diese Umsätze. Er kann einer einzelnen Gutschrift innerhalb von 14 Tagen nach Zugang widersprechen; mit dem Widerspruch verliert sie ihre Wirkung als Rechnung, und die Parteien stimmen die Abrechnung ab.

(3) Umsatzsteuer-Status: Der Creator gibt vor der ersten Auszahlung wahrheitsgemäß an, ob er der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) unterliegt, und teilt seine Steuernummer bzw. USt-IdNr. mit. Gutschriften werden entsprechend mit oder ohne Umsatzsteuerausweis erstellt. Statusänderungen sind unverzüglich mitzuteilen; für Schäden aus unrichtigen oder unterlassenen Angaben (insbesondere Steuerschuld nach § 14c UStG) haftet der Creator.

(4) Die Auszahlung erfolgt über Stripe Connect auf das vom Creator eingerichtete Auszahlungskonto, innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit. Die Einrichtung des Stripe-Kontos einschließlich der dortigen Identitätsprüfung ist Auszahlungsvoraussetzung.

§ 17 Nachweise; Einspruch; Minderung

(1) Für die Nachweiserfassung gilt § 4. Gegen deren Ergebnis kann der Creator innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung Einspruch in Textform einlegen; Castcall prüft dann manuell nach.

(2) Werden gebuchte Leistungsbestandteile nicht oder nicht vollständig erbracht, reduziert sich die Vergütung anteilig (pro-rata) entsprechend den nicht erbrachten Bestandteilen; weitergehende Rechte von Castcall bleiben unberührt.

§ 18 Stream-Aufzeichnung und Transkription

(1) Zur Nachweiserbringung zeichnet Castcall die Streams des Creators im Kampagnenzeitraum auf bzw. wertet — vorrangig, sofern verfügbar — die Twitch-VODs des Creators aus, erstellt daraus Clips der Werbebestandteile und transkribiert die Audiospur zur Erkennung der gesprochenen Reads. Diese Verarbeitung ist zur Vertragserfüllung erforderlich; Einzelheiten, eingesetzte Dienstleister und Speicherfristen regelt die Datenschutzerklärung der App.

(2) Rohaufnahmen werden nach Kampagnenabschluss gelöscht; Clips werden 30 Tage nach Kampagnenende gelöscht, vorbehaltlich § 19 Abs. 2.

(3) Der Creator trägt dafür Sorge, dass in seinen Streams während des Kampagnenzeitraums keine Personen mitwirken, deren Erfassung er nicht sicherstellen kann; plant er Gäste, informiert er diese über die Aufzeichnung.

§ 19 Rechte an Aufnahmen und Clips

(1) Report-Nutzung: Der Creator räumt Castcall das nicht-exklusive Recht ein, die Aufnahmen und Clips zur Nachweiserbringung zu vervielfältigen, zu speichern und dem jeweiligen Kunden im Report zugänglich zu machen, begrenzt auf die Fristen des § 18 Abs. 2. Eine Weitergabe an den Kunden zur eigenen Verwendung erfolgt nicht (§ 10).

(2) Marketing-Nutzung (gesondertes Opt-in): Nur wenn der Creator dem gesondert zustimmt (Opt-in in der App, je Clip oder generell), räumt er Castcall das nicht-exklusive, räumlich unbeschränkte Recht ein, ausgewählte Clips auf der Castcall-Website und in Castcall-Präsentationsmaterialien zur Darstellung des Angebots zu nutzen. Diese Zustimmung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich; Castcall entfernt betroffene Clips innerhalb von 14 Tagen nach Widerruf. Ohne Opt-in findet keine Marketing-Nutzung statt.

(3) Im Übrigen verbleiben alle Rechte am Stream und an den Inhalten beim Creator.

§ 20 Werbekennzeichnung

(1) Der Creator ist als Anbieter seines Kanals selbst für die Einhaltung der werbe- und medienrechtlichen Kennzeichnungspflichten verantwortlich (insbesondere § 22 MStV, § 5a Abs. 4 UWG sowie die Twitch-Regeln zu Branded Content, einschließlich Aktivierung der Kennzeichnung „Enthält bezahlte Werbung"). Gesprochene Reads sind als Werbung kenntlich zu machen.

(2) Castcall unterstützt durch automatische Kennzeichnungen (u. a. „WERBUNG"-Einblendung, gekennzeichnete Bot-Nachrichten) und eine Kennzeichnungs-Guideline. Diese Unterstützung lässt die Verantwortung des Creators unberührt.

§ 21 Haftung des Creators

Der Creator haftet Castcall für Schäden aus schuldhaften Verstößen gegen §§ 15 Abs. 5, 20, insbesondere aus unterlassener Werbekennzeichnung, und stellt Castcall insoweit von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten. Die Haftung von Castcall gegenüber dem Creator richtet sich nach § 12.


Teil D — Gemeinsame Schlussbestimmungen

§ 22 Laufzeit; Kündigung

Das Plattform-Nutzungsverhältnis läuft unbefristet und ist von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen in Textform kündbar. Laufende Kampagnen bzw. Einzelaufträge werden noch abgewickelt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 23 Änderungen dieser AGB

Änderungen werden den Nutzern mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht der Nutzer nicht bis zum Wirksamwerden, gelten sie als angenommen, wenn Castcall in der Ankündigung auf diese Folge hingewiesen hat. Für bereits gebuchte Kampagnen und erteilte Einzelaufträge gilt die bei Buchung bzw. Auftragserteilung gültige Fassung.

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, sofern der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.